Wasserversorgnung und Abwasser

Wasserampel

  • Grün


    In der Gemeinde Fernwald liegt der aktuelle Trinkwasserverbrauch nicht auffällig über dem Durchschnittsverbrauch. Die Trinkwasserversorgung ist derzeit nicht gefährdet, da das in den Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Fernwald anfallende Wasser noch in ausreichender Menge vorhanden ist und der Wasserbedarf auch durch das bereitgestellte Wasser aus überörtlichen Versorgungslagen gedeckt werden kann. 

    Trotzdem sind alle Verbraucher aufgefordert, besonders in den warmen und trockenen Monaten, auf eine angemessene Wasserentnahme zu achten und die Wasserampel stets im Auge zu behalten. 

    Auf automatische Bewässerungssysteme sollte generell verzichtet, diese jedoch zumindest nicht für eine Bewässerung in den Nachtstunden programmiert werden.

    Vor der Entnahme von größeren Wassermengen wie z. B. dem Befüllen von Gartenteichen oder Poolanlagen sind die Mitarbeiter der Bauverwaltung zu informieren.

  • Gelb


    In der Gemeinde Fernwald liegt der aktuelle Trinkwasserverbrauch wesentlich über dem Durchschnittverbrauch und /oder die Wasservorkommen in den Wassergewinnungsanlagen sind aufgrund der Trockenheit in den letzten Wochen stark rückläufig, sodass vermehrt Wasser aus den Tiefbrunnen gefördert werden muss und sich der Grundwasserstand weiter absenkt.

    Auch die Bezugsmengen der überörtlichen Wasserversorgung fließen vollständig in die Sicherstellung von dem täglichen Trinkwasserverbrauch ein.

    Alle Verbraucher sind somit zu einem sparsamen Umgang mit Trinkwasser aufgefordert.

    Bewässerungen sollten auf das notwendigste reduziert- und auf automatische Bewässerungssysteme generell verzichtet, diese jedoch zumindest nicht für eine Bewässerung in den Nachtstunden programmiert werden.

    Ist die Entnahme von größeren Wassermengen wie z. B. das Befüllen von Gartenteichen oder Poolanlagen geplant, so ist dieses vorab mit den Mitarbeitern der Bauverwaltung abzustimmen.

    Bitte behalten Sie die Wasserampel weiterhin im Auge!

  • Rot


    In der Gemeinde Fernwald liegt der aktuelle Trinkwasserverbrauch erheblich über dem Durchschnittsverbrauch und erreicht Höchstwerte! Die Trinkwasserversorgung ist sehr stark gefährdet, da das in den Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Fernwald anfallende oder in überörtlichen Versorgungsanlagen bereitgestellte Wasser zur Wasserversorgung des Gemeindegebietes oder eines Teilgebiets maximal ausgeschöpft wird. Zur Vermeidung des Trinkwassernotstandes und um die Trinkwasserversorgung sowie die Bereitstellung der Löschwasserreserven weiterhin gewährleisten zu können, ist es notwendig, den Trinkwasserverbrauch massiv und unverzüglich zu reduzieren.

    Alle Verbraucher sind aufgefordert, außerordentlich sparsam mit dem Trinkwasser umzugehen! Garten- und Rasenbewässerungen sind zu unterlassen. Der Verbrauch von Trinkwasser zum Be- oder Nachfüllen von Zisternen, Pools, Fässern, Tanks, Teichen etc. ist ebenso wie das Reinigen von Gebäuden, Terrassen, Flächen jeglicher Art, Fahrzeugen usw. verboten! In Ausnahmefällen kontaktieren Sie bitte die Mitarbeiter der Bauverwaltung.

    Bitte behalten Sie die Wasserampel weiterhin im Auge!

  • Trinkwassernotstand


    In der Gemeinde Fernwald gilt derzeit Trinkwassernotstand! Die Versorgung mit Trinkwasser ist gefährdet! Das in den Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Fernwald anfallende oder in überörtlichen Versorgungsanlagen bereitgestellte Wasser zur Wasserversorgung des Gemeindegebietes oder eines Teilgebiets reicht nicht mehr aus.

    Während des Trinkwassernotstandes ist es verboten, Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zu verschwenden oder aufzuspeichern! Folgende Verwendungsmöglichkeiten sind untersagt:

    • Beregnen, Berieseln, Bewässern und Begießen von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Gärten und Kleingärten
    • Beregnen von Hof-, Straßen- und Wegeflächen, Rasen- und Grünflächen, Parkanlagen, Spiel- und Sportplätzen, Terrassen, Dächern, Wänden, Anlagen und Bauwerken
    • Betreiben von künstlichen Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserbecken, privaten Schwimmbecken und ähnlichen Einrichtungen
    • Kühlen oder Reinigen von Anlagen und Anlageteilen am fließenden Wasserstrahl oder durch Berieseln sowie zum Betrieb von Klimaanlagen
    • privates oder gewerbliches Waschen von Fahrzeugen aller Art, sofern die Anlage über keine Wasseraufbereitung und Kreislaufnutzung verfügt
    • Berieseln von Baustellen, z. B. bei Abbrucharbeiten um Staub niederzuhalten
    • Befüllen von Zisternen oder Teichen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist

    Für Gewerbebetriebe finden die oben genannten Bestimmungen keine Anwendung, wenn und soweit die Wasserentnahme zur unmittelbaren Aufrechterhaltung des Betriebes dringend erforderlich ist.

    Während des Trinkwassernotstandes sind die Benutzer von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen verpflichtet, schadhafte Stellen an ihren Wasserversorgungsanlagen unverzüglich zu beseitigen. Sie haben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit kein Schmutzwasser in die Wasserleitung eindringen kann. Insbesondere sind Schläuche, die an einer Wasserleitung angeschlossen sind, für die Dauer des Trinkwassernotstandes zu entfernen.

Information zum ordnungsgemäßen Betrieb von Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen


Eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung stellt ein wesentliches Standbein zur nachhaltigen Sicherung der lebensnotwendigen Ressourcen Wasser und Boden dar.

Für den überwiegenden Teil der Bürgerinnen und Bürger ist diese durch Anschluss an die kommunalen Abwasseranlagen (Kanäle und Kläranlagen) gewährleistet.
Unter besonderen Umständen ist jedoch auch eine hiervon abweichende Form einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung zulässig bzw. notwendig. Dies betrifft den Betrieb von Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen.

Die Rahmenbedingungen und Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwasser-entsorgung sind nachstehend dargelegt.

Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt nach § 37 Hessisches Wassergesetz den Gemeinden bzw. den hierzu von ihnen gegründeten Verbänden. Hier wird auch die Überlassungsverpflichtung für das Abwasser vom Abwasser-erzeuger gegenüber dem Abwasserbeseitigungspflichtigen geregelt.

Ergänzende Regelungen sind in den Abwassersatzungen der Gemeinden bzw. Verbände festgelegt.

Für die Ableitung und Entsorgung von Regenwasser aus befestigten Flächen (fachlich und rechtlich auch Abwasser) bestehen Sonderregelungen. Dieses Abwasser wird daher in dieser Erläuterung nicht berücksichtigt.

Eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung für häusliches Schmutzwasser setzt eine fachgerechte Abwasserbehandlung (i.d.R. mechanisch – biologisch) voraus und ist vom Grundsatz her wie folgt zu gewährleisten:

Anschluss an eine kommunale Abwasserbehandlungsanlage (Kanäle und Kläranlagen) (Regelfall).

Sofern aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen ein Anschluss an eine kommunale Abwasserbehandlungsanlage nicht vertretbar bzw. realisierbar ist, kann der Betrieb einer Kleinkläranlage (Abwasserbehandlung für einzelne oder mehrere Einzelanwesen) wasserrechtlich zugelassen werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Kommune bzw. der Verband durch die obere Wasserbehörde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit wurde.

Allerdings muss der nicht biologisch gereinigte Teil des Abwassers (Klärschlamm) dem Abwasserbeseitigungspflichtigen überlassen werden (Überlassungspflicht).

Alternativ zu Ziffer 2. kann auch die Abwassersammlung in dichten und

 geschlossenen (kein Überlauf) Gruben zulässig sein.

Das hier gesammelte Abwasser ist grundsätzlich dem Abwasserbeseitigungs- pflichtigen zu überlassen. (Überlassungspflicht). Durch diesen wird das Abwasser in einer kommunalen Kläranlage weitergehend behandelt.

Unter Berücksichtigung der aktuellen wasserrechtlichen, abfallrechtlichen und düngemittelrechtlichen Regelungen sind hiervon abweichende Abwasserentsorgungswege nicht zulässig.

Der Fachdienst Wasser- und Bodenschutz hat in Zusammenarbeit mit den Abwasserbeseitigungspflichtigen eine Bestandserhebung zum Betrieb bekannter vorhandener Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben abgeschlossen.

Nach Auswertung der Bestandsdaten wird der Fachdienst Wasser- und Bodenschutz bzw. der jeweilige Abwasserbeseitigungspflichtige ggf. auf einzelne Anlagen-betreiber zukommen, um noch bestehende Fragen zum Anlagenbetrieb zu klären.

Sollten Sie als Betreiber einer Abwassersammelgrube oder Kleinkläranlage fachliche oder wasserrechtliche Fragen zum Anlagenbetrieb haben, setzen Sie sich gerne mit unserem Fachdienst Wasser- und Bodenschutz – am besten über das Funktionspostfach uwb@lkgi.de – in Verbindung.

Wasserhärte Fernwald

Härtegrad Trinkwasser

Steinbach & Albach        15 Grad deutsche Härte (hart)

Annerod                           9 Grad deutsche Härte (mittel)

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