Jede(r) Bürger(in) hat das Recht gegen die Weitergabe seiner Daten Widerspruch einzulegen und somit einen Antrag auf Einrichtung von Übermittlungssperren zu stellen, sofern die Weitergabe der Daten nicht durch die Rechtsvorschrift bestimmt oder zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Behörden erforderlich sind.
Folgende Übermittlungssperren sind möglich:
- Datenübermittlung gegenüber öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG (Mitteilung von Familienangehörigen)
- Datenübermittlung zu Alters- oder Ehejubiläum nach § 50 Abs. 2 BMG
- Datenübermittlung zu Wahlzwecken nach § 50 Abs. 1 BMG
- Datenübermittlung an Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 3 BMG
- Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nach § 36 Abs. 2 BMG (diese Sperre wird nur bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres eingetragen, da danach keine Weitergabe der Daten mehr erfolgt)
Der Antrag auf Eintragung einer Übermittlungssperre muss schriftlich gestellt und bei der Gemeinde Fernwald, Einwohnermeldeamt, Oppenröder Straße 01, 35463 Fernwald, eingereicht werden. Zur Beantragung der Übermittlungssperren ist keine Begründung notwendig. Sie werden bis auf Widerruf ins Melderegister eingetragen.
Das Formular können Sie sich im Rathaus, Einwohnermeldeamt, abholen bzw. vor Ort direkt ausfüllen oder hier unter der Navigation → Rathaus → Formulare aufrufen.